Preußisches Staatsrecht.

Preußisches Staatsrecht.

Preußisches Staatsrecht – Erster Band.

Vorwort.

Volksrecht, nicht Juristenrecht!“ – das muß der leitende Grundsatz für die Rechtsentwicklung der Zukunft sein. Das Recht soll dem Volke nicht als fremdartige Erscheinung entgegentreten, die nur Juristen verstehen und erklären können, sondern als Rechtsüberzeugung in der Brust jedes Volksgenossen wirken. Und der Jurist hat nicht als Mitglied einer besonderen Kaste der Nation ein dieser fremdartiges Recht vorzutragen, dessen Ergebnisse im einzelnen Falle Zweifel und Kopfschütteln erregen, sondern nur das im Volke lebende Recht zu weisen. Mit Erreichung dieses Ideals werden wir ein wahrhaft volkstümliches Recht haben.

Die Juristen allein können das aber nicht machen. Alle Kreise des Volkes müssen an ihrem Teile dazu mitwirken. Die erste Voraussetzung dazu ist es, daß sie sich selbst die notwendige Rechtskenntnis verschaffen. Für jeden, der die Zeichen der Zeit zu deuten vermag, ist dieses Streben klar erkennbar. Ueberall regt sich der Wunsch nach Rechtskenntnis. Architekten und Ingenieure, Landwirte und Offiziere hören auf ihren höchsten Bildungsstätten bereits mit Eifer und Erfolg juristische Vorträge, Studierende aller Fakultäten drängen sich zu Vorlesungen, die die Grundlage allgemeiner Rechtskunde vermitteln, Lehrer und Lehrerinnen der Fortbildungsschulen glauben ohne ein gewisses Maß von Rechtskenntnissen ihren Aufgaben nicht mehr genügen zu können. Viele solcher Vorlesungen habe ich zu verschiedenen Zeiten selbst gehalten, und dabei das allgemeine Trachten und seine Erfolge kennen gelernt. Und schon regt sich für höhere und niedere Schulen das Verlangen nach Rechts- und Bürgerkunde. Die Lehrer des Rechts dürfen dem Auge der Zeit sich nicht verschließen.

Mehr als das Privatrecht ist das öffentliche Recht dem allgemeinen Verständnisse zugänglich. Während jeder nur gewisse Arten von Privatrechtsgeschäften regelmäßig einzugehen pflegt, treten alle Seiten des öffentlichen Rechtes, namentlich die Verfassung und Verwaltung, dem einzelnen alltäglich näher. Tatsächlich kann kaum jemand noch ohne eine gewisse staatsrechtliche Bildung auskommen. Wie seinen Goethe und Schiller sollte daher jeder ein Handbuch des Reichs- und des Landesstaatsrechtes besitzen.

Das Reichsstaatsrecht ist in neuerer Zeit stark in den Vordergrund getreten. Verkörpert sich doch im Reiche der alte Einheitstraum des deutschen Volkes und spielen sich die großen weltbewegenden Ereignisse unserer Geschichte jetzt auf dem Boden des Reiches ab. Und doch ist auch dem Landesstaatsrecht seine hohe Bedeutung geblieben. Das gilt insbesondere von dem Staatsrechte Preußens, das beinahe zwei Drittel des Deutsche Reiches umfaßt.

Bei der notwendig gewordenen neuen Auflage meines Preußischen Staatsrechtes habe ich mich bemüht, in jeder Hinsicht den Bedürfnissen der Gegenwart gerecht zu werden. Alle Ergebnisse juristischer Forschung verwertend, sei es, daß sie angenommen, sei es, daß sie abgelehnt werden, ist das Buch doch nicht bloß für Juristen geschrieben. Ohne seinen wissenschaftlichen Charakter zu verleugnen, soll es in seiner Gemeinverständlichkeit dem Streben aller Gebildeten unseres Volkes nach Rechtsverständnis dienen.

Der vorliegende erste Band enthält das Verfassungsrecht, der zweite und dritte werden das Verwaltungsrecht umfassen.

Möge das Buch in seiner neuen Gestalt seine Aufgaben erfüllen und seinerseits beitragen zur Erreichung des Zieles: „Volksrecht, nicht Juristenrecht!

Meran, Ostern 1911

Conrad Bornhak

Titel: Preußisches Staatsrecht
Buchband: Erster Band
Auflage: 2
Autor: Bornhak, Conrad
Veröffentlicht: Breslau 1911
Buchgattung: Staatsrecht
Kategorien: Recht & Gesetz
Seitenzahl: 597
Sprache: Deutsch
Schrift: Fraktur
Format: Buch
Verlag:

Alfred Langewort – Breslau

Preußisches Staatsrecht – Erster Band: Preußisches Staatsrecht I

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Preußisches Staatsrecht – Zweiter Band: Preußisches Staatsrecht II

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Preußisches Staatsrecht – Dritter Band: Preußisches Staatsrecht III

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