Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913

Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.

Erläutert von:

Hans Freiherrn von Welser

Oberregierungsrat im bayer. Staatsministerium des Inneren.

Vorwort:

„Deutscher ist“ beginnt das neue Gesetz und bekundet mit diesen Worten, daß der Bürger des Deutschen Reichs aufgehört hat, ein namenloser „Bundesangehöriger“ zu sein. Der Wechsel des Ausdrucks kennzeichnet den Werdegang, den der innere Zusammenschluß der Glieder einer Volksgemeinschaft und die Festigung ihrer Stellung nach außen in vier Jahrzehnten vollbracht hat. Längst weiß das Ausland, was ein Deutscher ist, und fragt nicht mehr, ob er aus Preußen oder Bayern, Sachsen oder Hessen stammt. In aller Welt ist das Bild der Eigenart seiner Volksgenossen und der Bedeutung seines Heimatlands fest umrissen. So ist der Wandel des „Bundesangehörigen“ zum „Deutschen“ ein Markstein auf dem Wege der Erstarkung des Reichs.

An die Stelle der Gleichgültigkeit gegen die Mitbürger, die in die Fremde gezogen, und der ängstlichen Sorge um die Lasten, die dem Mutterlande für die hilfesuchenden Söhne in der Ferne erwachsen könnten, ist das Pflichtbewußtsein gegenüber den Vorkämpfern für das Deutschtum im Auslande und der Weltmachtgedanke getreten, dessen Verwirklichung auf der Erhaltung und Stärkung deutscher Kraft jenseits der heimatlichen Grenzpfähle beruht.

Damit ist das Recht, sich Deutscher zu nennen, zu höherem Werte erhoben und zum Ehrenrecht geworden. Sein dauernder Besitz ist nicht mehr an die Beachtung von Förmlichkeiten geknüpft, von nun an bleibt Deutscher, wer seine Pflichten gegen das Vaterland erfüllt. Als oberste Pflicht aber nennt das Gesetz die Wehrpflicht. Wer sie verletzt, ist des deutschen Namens unwert und wird aus der Volksgemeinschaft ausgestoßen. Der Nichtdeutsche aber, der dem Reiche zu Wasser oder zu Land unter Waffen gedient hat, soll zum Lohne dem Volke angehören, auf dessen Fahne er geschworen hat.

So durchweht das Gesetz, das hundert Jahre nach Deutschlands Erhebung beschlossen ist, ein Hauch des Geistes, der 1813 die deutschen Stämme mit Urgewalt aufrüttelte und zusammenführte. In Zeiten entstanden, da ganz Europa die Waffen schärfte und seine Völker um Festigung ihrer Stellung rangen, da Deutschland durch Ausbau seiner Wehr dem Frieden ein gewaltiges Bollwerk schuf, möge das Gesetz in allen Landen dem deutschen Namen dienen, daß immer häufiger und kraftvoller das Wort erklingt:

Ich bin ein Deutscher!

München, Ostern 1914.

Der Verfasser.


Wie erbringe ich den Nachweis gemäß RuStAG 1913?

Eine der am häufigsten gestellten Fragen lautet: „Wie erbringe ich den Nachweis einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913?“ Die nachfolgende Anleitung gibt Dir eine Hilfestellung zum richtigen Ableiten der Vorfahren: Nachweis gemäß RuStAG 1913


Direkt zum Buch:
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Titel: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913
Untertitel: mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen
Auflage: 1
Autor: Welser Hans Freiherrn von
Veröffentlicht: München 1914
Buchgattung: Rechtserläuterungen
Kategorien: Erläuterungen
Seitenzahl: 375
Sprache: Deutsch
Schrift: Fraktur
Format: Buch
Verlag: T.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck