Preußisches Staatsrecht – Erster Band. Vorwort. „Volksrecht, nicht Juristenrecht!“ – das muß der leitende Grundsatz für die Rechtsentwicklung der Zukunft sein. Das Recht soll dem Volke nicht als fremdartige Erscheinung entgegentreten, die nur Juristen verstehen und erklären können, sondern als Rechtsüberzeugung in der Brust jedes Volksgenossen wirken. Und der Jurist hat nicht als Mitglied einer...
Tag: Staatsrecht
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913
Eine der am häufigsten gestellten Fragen lautet: „Wie erbringe ich den Nachweis einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913?
Unsere Reichs-Verfassung und deutsche Landes-Verfassungen von Wilhelm Bazille.
Mit der Reichsverfassung verhält es sich ähnlich wie mit der Bibel: Jeder hat eine Meinung dazu, doch nur wenige beschäftigen sich wirklich eingehend damit. Das hier vorliegende Buch „Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen“ von Wilhelm Bazille erschien im Verlag Ernst Heinrich Moritz, Stuttgart 1906, und veranschaulicht dem juristischen Laien auf nur 208 kleinen Seiten die...
Gesetz über den Vaterländischen Hilfsdienst
Einleitung: Als der Reichstag durch Kaiserliche Verordnung vom 4. November 1916 bis zum 13. Februar 1917 vertagt wurde, geschah es mit der Maßgabe, daß der Ausschuß für den Reichshaushalt ermächtigt wurde, „zur Besprechung auswärtiger und sonstiger mit dem Kriege im Zusammenhang stehender politischer Fragen während der Zeit der Vertagung zusammenzutreten.“ Hierzu fand der Ausschuß bald...
Laband Paul Dr. — Deutsches Reichsstaatsrecht
„Vorwort zur sechsten Auflage. Durch die Bearbeitung einer neuen Auflage des Deutschen Reichsstaatsrechts musste die Neubearbeitung des ausführlicheren ‚„Staatsrechts des Deutschen Reichs“ unterbrochen werden. Die zahlreichen Verweisungen auf die in dem grösseren Werke enthaltenen Erörterungen beziehen sich daher hinsichtlich des ersten und zweiten Bandes desselben auf die fünfte, hinsichtlich des dritten und vierten Bandes auf...
Rechtszustand der Militärdiktatur unter Oberbefehl des Kaisers
Zu den militärischen Rechten des Kaisers zählt die Reichsverfassung, die Befugnis desselben, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand zu erklären. Diese Bestimmung findet sich in dem IX. Abschnitt der Reichsverfassung, welcher die Überschrift „Reichs-Kriegswesen“ trägt, und nach dem Wortlaut der norddeutschen Bundesverfassung war diese Befugnis nicht...