WAHLEN ZUR BERUFUNG IN DEN DEUTSCHEN REICHSTAG.

WAHLEN ZUR BERUFUNG IN DEN DEUTSCHEN REICHSTAG.

Vor uns liegt eine der größten Aufgaben der Menschheitsgeschichte. Wir müssen einen Staat, der seit über 100 Jahren handlungsunfähig im Dornrößchenschlaf liegt, reorganisieren. Dafür müssen alle gültigen Gesetze gesammelt, gesichtet und aufgearbeitet werden. Das ist die Aufgabe der VHD-Kollegien. Hier werden einige Ausarbeitungen veröffentlicht.

www.hilfsdienst.net/vhd-kollegien.html

Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren durch ein einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement. Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versammlungen und Vereine, sowie über die Überwachung derselben, bleiben unberührt.

Wahlberechtigt ist im ganzen Reichsgebiete jeder Deutsche, welcher das 25. (fünfundzwanzigste) Lebensjahr zurückgelegt und einem der 25 (fünfundzwanzig) Bundesstaaten oder Elsaß-Lothringen seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die folgenden Bestimmungen von der Berechtigung zum
Wählen ausgeschlossen ist.

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